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Satzung

(2) Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.

(3) Überschüsse, die sich aus dem Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Beseitigung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.